Bauamt Zurndorf
Obere Hauptstraße 39
2424 Zurndorf
Tel.: 02147/2201
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jede Baumaßnahme (Abbruch, Neuerrichtung, Sanierung, Zu- und Umbau, Verwendungszweckänderung etc.) der Baubehörde zu melden bzw. anzuzeigen ist.
HINWEIS Für baubehördliche Bewilligungen der Gewerbebetriebe und Bauten im Grünland ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See Baubehörde I. Instanz.
Im Bauverfahren werden gemäß Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idgF. folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
Darunter versteht man Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder zur Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§3) nicht wesentliche beeinträchtigt werden.
Diese Bauvorhaben bedürfen keiner Baubewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 insbesondere:
das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
Sockel bis 1 m mit Einfriedungen bis 2 m Höhe (BEACHTEN SIE: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)
nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
Balkon- und Loggienverglasungen,
Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräuschvon maximal 35 dB,
Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen
Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen ist, sofern sie nicht geringfügig (§ 16) sind, vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen:
Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen. Auf den Bauplänen haben die Eigentümer der Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben. Ohne diese Zustimmungserklärungen ist eine mündliche Verhandlung gem. §18 vorzunehmen.
Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterfertigten.
Liegt die Baubewilligung vor, kann mit dem Bau begonnen werden. Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn schriftlich bekannt zu geben. und dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellt Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht ist.
Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor, so hat die Baubehörde eine mündliche Verahndlung vorzunehmen.
Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21 Bgld. BauG) sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – mit Bescheid zu erteilen.
Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn schriftlich bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellt Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht ist. Bei Gebäuden mit mehr als 200 m² ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer zu bestellen.
Die Baubewilligung erlischt, wenn
die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis Entscheidung darüber unterbrochen.
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern er nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.
Folgende Unterlagen sind unbedingt beizubringen:
Lage- und Bestandsplan
Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzen Grundstücke
weitere Unterlagen können angefordert werden
Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll und erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
Das erofrderliche Schlussüberprüfungsprotokoll erhalten Sie von einem dazu befugten Architekten oder Baumeister, der an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiltigt gewesen ist.
Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Auf den Seiten der Bgld. Landesregierung erhalten Sie umfassende Informationen über die Wohnbauförderung sowie die Wohnbaufibel als Download.